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Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail künftig unzulässig!

Der BGH kippt die Urteile von Amts- und Landgericht und erklärt es im Urteil 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17 für unzulässig, dass ein Internet-Händler dem Privatkunden eine Bitte zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsumfrage sendet. Das prikäre dabei ist, dass diese Umfrage eigentlich „nur“ im Zusammenhang mit dem Versand einer Rechnung erfolgte… Heikle Sache von großer Bedeutung!