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Zeiterfassung per Fingerabdruck ohne Einwilligung der Beschäftigten nicht zulässig

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hat in einem Urteil vom 16.10.2019 entschieden, dass eine Zeiterfassung über ein Zeiterfassungssystem, das über einen Fingerabdruck der Beschäftigten, die Arbeitszeiten erfasst, nicht ohne Einwilligung der Beschäftigten erfolgen darf. Das Urteil ist im Volltext hier zu finden: ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 29 Ca 5451/19